Kooperativ organisierte Oberschule |
Integrativ organisierte Oberschule |
Integrativ/kooperative Oberschule |
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7/I |
Klassenverband |
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7/II |
FOR-Klassen |
EBR-Klassen |
bildungsgangübergreifen-de- Klassen |
bildungsgangübergreifende- Klassen |
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8 |
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9 |
FOR-Klassen |
EBR-Klassen |
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10 |
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Abschlüsse am Ende der Jst. 10 |
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FOR EBR |
EBR |
FOR EBR |
FOR EBR |
EBR |
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FORQ |
FOR |
FORQ |
FORQ |
FOR |
Jahrgangsstufe |
Fachleistungsdifferenzierung |
7/1. Halbjahr |
keine |
7/2. Halbjahr |
Mathematik, erste Fremdsprache |
8 |
Mathematik, erste Fremdsprache |
9 |
Mathematik, erste Fremdsprache,
Deutsch, Physik |
10 |
Mathematik, erste Fremdsprache, Deutsch, Physik |
Fächergruppe I:
Deutsch
Mathematik
Erste Fremdsprache (Englisch)
Wahlpflicht I (Russisch oder Französisch, WAT oder Naturwissenschaften)
Fächergruppe II:
Biologie Politische Bildung
Chemie Lebensgestaltung – Ethik – Religion (LER)
Physik Musik
Wirtschaft – Arbeit – Technik (WAT) Kunst
Geografie Sport
Geschichte
Unterrichtsfächer, die in A – und B- Kursen differenziert unterrichtet werden
Deutsch (ab Klasse 9)
Mathematik (ab 2. Halbjahr Klasse 7)
Englisch (ab 2. Halbjahr Klasse 7)
Chemie oder Physik (ab Klasse 9)
Abschlüsse § 57 Integratives System (Sek I-V vom 02.08. 2007; zuletzt geändert am 17.07. 2018) gepr.11.08.2019
Versetzung 9 nach 10 I. Abschluss Hauptschulabschluss Berufsbildungsreife § 57 Abs.6
- keine Note 6
- überall mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) oder höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5)
bei ansonsten Note 4 höchstens zwei Noten 5 mit Ausgleich durch zwei Noten 3 der gleichen FG - in einem der Fächer De oder Ma mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
B – Kurse werden in A – Kurse umgerechnet (eine Note besser)
erweiterte/r Hauptschulabschluss Berufsbildungsreife § 57 Abs. 2
- keine Note 6 und überall mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
- höchstens zwei mangelhafte Leistungen (Noten 5), wenn jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen werden kann
- der Ausgleich eines Faches der FG I muss mit einem Fach der FG I erfolgen
- in einem der Fächer De oder Ma müssen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) erreicht werdenB – Kurse werden in A – Kurse umgerechnet (eine Note besser)
Fachoberschulreife Realschulabschluss § 57 Abs. 4
- in mindestens 2 B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
- in den A – Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
- in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
- in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0, dabei dürfen keine Note 6 und höchstens zwei Noten 5 vorliegen
- es darf höchstens eine Note 4 im A-Kurs oder höchstens eine Note 5 im B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann
Ausgleich: Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs (Note 2) oder eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
Fachoberschulreife Realschulabschluss mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe § 57 Abs. 5
- in mindestens 3 B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) und im A-Kurs mindestens gute Leistungen (Note 2) und in 2 weiteren Fächern mindestens gute Leistungen (Note 2)
- in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0, dabei darf keine Note 6 und höchstens eine Note 5 vorliegen
- es darf höchstens eine Note 3 im A-Kurs oder höchstens eine Note 4 im B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann
Ausgleich: Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung (Note 1) im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung (Note 2) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflicht-unterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.