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Schulalltag

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Kooperativ organisierte

Oberschule

Integrativ organisierte

Oberschule

Integrativ/kooperative

Oberschule

7/I

Klassenverband

7/II

FOR-Klassen

EBR-Klassen

bildungsgangübergreifen-de-

Klassen

bildungsgangübergreifende-

Klassen

8

9

FOR-Klassen

EBR-Klassen

10

Abschlüsse am Ende der Jst. 10

FOR

EBR

EBR

FOR

EBR

FOR

EBR

EBR

FORQ

FOR

FORQ

FORQ

FOR

Jahrgangsstufe

Fachleistungsdifferenzierung

7/1. Halbjahr

keine

7/2. Halbjahr

Mathematik, erste Fremdsprache

8

Mathematik, erste Fremdsprache

9

Mathematik, erste Fremdsprache,

Deutsch, Physik

10

Mathematik, erste Fremdsprache, Deutsch, Physik

Fächergruppe I:

Deutsch

Mathematik

Erste Fremdsprache (Englisch)

Wahlpflicht I (Russisch oder Französisch, WAT oder Naturwissenschaften)

Fächergruppe II:

Biologie Politische Bildung

Chemie Lebensgestaltung – Ethik – Religion (LER)

Physik Musik

Wirtschaft – Arbeit – Technik (WAT) Kunst

Geografie Sport

Geschichte

Unterrichtsfächer, die in A – und B- Kursen differenziert unterrichtet werden

Deutsch (ab Klasse 9)

Mathematik (ab 2. Halbjahr Klasse 7)

Englisch (ab 2. Halbjahr Klasse 7)

Chemie oder Physik (ab Klasse 9)

Abschlüsse § 57 Integratives System (Sek I-V vom 02.08. 2007; zuletzt geändert am 17.07. 2018) gepr.11.08.2019

Versetzung 9 nach 10 I. Abschluss Hauptschulabschluss Berufsbildungsreife § 57 Abs.6

  • keine Note 6
  • überall mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) oder höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5)
    bei ansonsten Note 4 höchstens zwei Noten 5 mit Ausgleich durch zwei Noten 3 der gleichen FG
  • in einem der Fächer De oder Ma mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)

B – Kurse werden in A – Kurse umgerechnet (eine Note besser)

erweiterte/r Hauptschulabschluss Berufsbildungsreife § 57 Abs. 2

  • keine Note 6 und überall mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
  • höchstens zwei mangelhafte Leistungen (Noten 5), wenn jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen werden kann
  • der Ausgleich eines Faches der FG I muss mit einem Fach der FG I erfolgen
  • in einem der Fächer De oder Ma müssen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) erreicht werdenB – Kurse werden in A – Kurse umgerechnet (eine Note besser)

Fachoberschulreife Realschulabschluss § 57 Abs. 4

  • in mindestens 2 B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
  • in den A – Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
  • in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
  • in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0, dabei dürfen keine Note 6 und höchstens zwei Noten 5 vorliegen
  • es darf höchstens eine Note 4 im A-Kurs oder höchstens eine Note 5 im B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann

Ausgleich: Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs (Note 2) oder eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

Fachoberschulreife Realschulabschluss mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe § 57 Abs. 5

  • in mindestens 3 B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) und im A-Kurs mindestens gute Leistungen (Note 2) und in 2 weiteren Fächern mindestens gute Leistungen (Note 2)
  • in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0, dabei darf keine Note 6 und höchstens eine Note 5 vorliegen
  • es darf höchstens eine Note 3 im A-Kurs oder höchstens eine Note 4 im B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann

Ausgleich: Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung (Note 1) im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung (Note 2) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflicht-unterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.